Satzung
des Bürgerverein Ellwürden e.V. gegründet 1892

Inhalt:

§ 1 Name und Zweck
§ 2 Zweck und Mittelverwendung
§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Vorstand
§ 7 Engerer und erweiterter Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung



§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Ellwürden e.V.“ und hat seinen Sitz in Ellwürden. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.
Gerichtsstand ist Nordenham.

§ 2 Zweck der Mittelverwendung

Zwecke des Vereins sind die Pflege der heimatlichen Sitten und Gebräuche, Förderung der Dorfgemeinschaft und Belange des Dorfes sowie der plattdeutschen Sprache.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.“ Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die volljährig ist, wenn ihr schriftlicher Aufnahmeantrag von der Mitgliederversammlung angenommen wird.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender können auf Vorschlag des Vorstandes diejenigen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) freiwilligen Austritt
Dieser muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen.
Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
b) Tod
c) Ausschließung
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Beschlusses eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand binnen 2 Monaten zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) Vorstand
b) engerer Vorstand
c) erweiterter Vorstand
d) Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

§ 7 Engerer und weiterer Vorstand

A Der engere Vorstand besteht aus
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 3. Vorsitzenden
d) 4. Vorsitzenden
e) Kassenwart
f) Schriftführer – Datenschutzbeauftragter

B Der erweiterte Vorstand besteht aus den unter § 7 A genannten Personen und den Obleuten.

Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der engere und erweiterte Vorstand beschließen in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der engere und erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Erweiterte Vorstandssitzungen haben mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung und vor außerordentlichen Mitgliederversammlungen zu erfolgen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung,
die Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge,
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Aushang in den Geschäften von Ellwürden und Abbehausen einzuberufen. Sie sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder.
Zu Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist jedoch eine Stimmmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.

§ 9 Beurkundung er Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren bestimmt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das „Deutsche Rote Kreuz“, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

26954 Nordenham, den 17.11.1998